OLG Köln - Beschluss vom 16.08.2017
20 U 149/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 28/17

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 149/17

DRsp Nr. 2018/8774

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages

Es stellt sich für sich genommen nicht als grob widersprüchlich und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers dar, wenn er nach mehr als zehn Jahren dem Bestand eines Kapitallebensversicherungsvertrages widerspricht.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 - 9 O 28/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).