OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2017
20 U 201/16
Normen:
VVG a.F. § 5; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 11/16

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policen-Modell 7 Jahre nach Kündigung und Abwicklung des Versicherungsvertrages durch den Verbraucher

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 20 U 201/16

DRsp Nr. 2022/8399

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policen-Modell 7 Jahre nach Kündigung und Abwicklung des Versicherungsvertrages durch den Verbraucher

Der Versicherungsnehmer ist wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 242 BGB gehindert, einem Lebensversicherungsvertrag, den er zunächst durchgeführt und als Kreditsicherungsmittel eingesetzt und als dann gekündigt und vollständig rückabgewickelt hat, 7 Jahre nach Kündigung des Vertrages noch zu widersprechen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2016 - 26 O 11/16 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5; BGB § 242;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).