OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2017
20 U 201/16
Normen:
VVG a.F. § 5; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 11/16

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policen-Modell 7 Jahre nach Kündigung und Abwicklung des Versicherungsvertrages durch den Verbraucher

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 20 U 201/16

DRsp Nr. 2022/8400

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policen-Modell 7 Jahre nach Kündigung und Abwicklung des Versicherungsvertrages durch den Verbraucher

Der Versicherungsnehmer ist wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 242 BGB gehindert, einem Lebensversicherungsvertrag, den er zunächst durchgeführt und als Kreditsicherungsmittel eingesetzt und als dann gekündigt und vollständig rückabgewickelt hat, 7 Jahre nach Kündigung des Vertrages noch zu widersprechen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 11/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG a.F. § 5; BGB § 242;

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.