OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2022
20 U 347/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.09.2021

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 20 U 347/21

DRsp Nr. 2023/2019

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung nach erfolgtem Widerspruch sind wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag bei gleichzeitiger Umwandlung in eine Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersvorsorge auf seinen Arbeitgeber übertragen hat. Denn die Übertragung der Stellung als Versicherungsnehmer kann aus Sicht des Versicherers nur so verstanden werden, dass der neue Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt als wirksam ansieht und behandeln möchte.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 16.09.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe