BGH - Urteil vom 23.03.2000
4 StR 502/99
Normen:
JGG § 32 ; StPO § 318, § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 483
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

Rechtsmittelbeschränkung im Jugendverfahren - Verhängung einer Jugend- und einer Erwachsenenstrafe

BGH, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 4 StR 502/99

DRsp Nr. 2000/3228

Rechtsmittelbeschränkung im Jugendverfahren - Verhängung einer Jugend- und einer Erwachsenenstrafe

1. Ist ein Jugendlicher bei Aburteilung mehrerer selbständiger Taten zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt worden, so erfasst die nur teilweise Anfechtung des Schuld- oder des Strafausspruchs regelmäßig den gesamten Strafausspruch. 2. § 32 JGG verbietet es, bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Taten, auf die teils Jugend-, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugend- als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen.

Normenkette:

JGG § 32 ; StPO § 318, § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, Unterschlagung in vier Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er lediglich den Strafausspruch bezüglich der Jugendstrafe angreift. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.