Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag
BGH, vom 09.07.1974 - Aktenzeichen VI ZR 236/73
DRsp Nr. 1994/5573
Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag
»Ein Kläger, der die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, ohne dabei bestimmte Vorstellungen über die Größenordnung des verlangten Betrages zu äußern, muß eine entsprechende Einschränkung seiner Rechtsmittelmöglichkeiten in Kauf nehmen.«