BGH - Urteil vom 21.01.1986
VI ZR 63/85
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 256, § 519b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 144
MDR 1986, 574
NJW 1986, 2703
VerkMitt 1986, 65
VersR 1986, 565
ZfS 1986, 213
r+s 1986, 88
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,

Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der Beschränkung der Eintrittspflicht auf die Versicherungssumme

BGH, Urteil vom 21.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 63/85

DRsp Nr. 1994/4371

Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der Beschränkung der Eintrittspflicht auf die Versicherungssumme

»Ist die Beschränkung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme im Tenor eines Feststellungsurteils nicht ausgesprochen, so begründet dies allein keine für eine Rechtsmittel notwendige Beschwer, sofern die Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei ergeben, daß sich die Feststellung auf § 3 Nr. 1 PflVG gründet.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 256, § 519b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt als Fußgänger am 17. November 1981 schwerste Verletzungen, als ihn G. mit einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw anfuhr. Er ist auf Lebenszeit voll pflegebedürftig.

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung von G. und des Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz seines entstandenen und noch entstehenden materiellen und seines weiteren immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis begehrt.

Das Landgericht hat dem Kläger eine Schmerzensgeldkapitalentschädigung von 40.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM zuerkannt; ferner hat es den Feststellungsanträgen stattgegeben. Der Urteilstenor lautet wie folgt: