Der Kläger erlitt als Fußgänger am 17. November 1981 schwerste Verletzungen, als ihn G. mit einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw anfuhr. Er ist auf Lebenszeit voll pflegebedürftig.
Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung von G. und des Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz seines entstandenen und noch entstehenden materiellen und seines weiteren immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis begehrt.
Das Landgericht hat dem Kläger eine Schmerzensgeldkapitalentschädigung von 40.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM zuerkannt; ferner hat es den Feststellungsanträgen stattgegeben. Der Urteilstenor lautet wie folgt:
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