BGH, Urteil vom 24.03.1982 - Aktenzeichen IVa ZR 226/80
DRsp Nr. 1994/4896
Rechtsnatur der Anmeldefrist
Die Anmeldefrist des § 18 Abs. 3 Nr. 2AKB ist eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den Versicherungsteilnehmer daran kein Verschulden trifft.