OLG Dresden - Beschluss vom 27.09.2017
4 U 1013/17
Normen:
BGB § 331; VVG § 166;
Fundstellen:
r+s 2018, 608
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2870/16

Rechtsnatur der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 U 1013/17

DRsp Nr. 2018/2413

Rechtsnatur der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung

1. Die Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung enthält bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich den Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers ein Schenkungsangebot als Bote zu übermitteln. Hierfür reicht es, wenn dem Begünstigten dessen unwiderrufliche Bezugsberechtigung mitgeteilt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.5.2008, IV ZR 238/06). 2. Die kommentarlose Übermittlung einer von dem Versicherungsnehmer noch zu Lebzeiten erstellten Änderung der Bezugsberechtigung durch dessen Erben reicht für einen Widerruf des dem Versicherer erteilten Auftrags nicht aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 10.10.2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 331; VVG § 166;

Gründe:

I.