OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.01.2013
12 U 117/12
Normen:
VVG § 47;
Fundstellen:
MDR 2013, 650
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 544
NZV 2013, 4
VersR 2013, 1123
r+s 2013, 121
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 464/11

Rechtsnatur des Kraftfahrtversicherungsvertrages; Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung eines Miteigentümers des versicherten Kfz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 12 U 117/12

DRsp Nr. 2013/2177

Rechtsnatur des Kraftfahrtversicherungsvertrages; Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung eines Miteigentümers des versicherten Kfz

Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte getrennt zu prüfen sind Steht ein Kraftfahrzeug im Miteigentum des Versicherungsnehmers und eines Dritten, hinsichtlich dessen ein Tatbestand erfüllt ist, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, so bleibt der Versicherer in Höhe des Miteigentumsanteils des Versicherungsnehmers leistungspflichtig.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.6.2012 (5 O 464/11) - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.947,66 EUR nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.5.2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.023,16 EUR nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.