OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.1999
22 U 118/98
Normen:
BGB §§ 631 632 626 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 167/97

Rechtsstellung des Unternehmers bei Abgabeeiner Umsatzgarantie; Außerordentliche Kündigung eines langfristigen Werkvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 22 U 118/98

DRsp Nr. 2000/5771

Rechtsstellung des Unternehmers bei Abgabeeiner Umsatzgarantie; Außerordentliche Kündigung eines langfristigen Werkvertrages

1. Aus einer im Rahmen eines langfristigen Werkvertrags durch den Besteller gegebenen Umsatzgarantie verbunden mit dem Versprechen, bei Nichterfüllung der Garantie Vorauszahlungen auf den Werklohn für spätere höhere Aufträge zu leisten, kann der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr Vorauszahlung, sondern allenfalls Schadenersatz wegen Verletzung der Umsatzgarantie verlangen.2. Die außerordentliche Kündigung eines langfristigen Werkvertrags kann der Besteller nicht mehr auf Schmiergeldzahlungen an einen seiner Mitarbeiter stützen, wenn ihm diese bereits mehr als einen Monat vor der fristlosen Kündigung bekannt waren und er die Kündigung erst mehr als ein Jahr später zusätzlich hiermit begründet.

Normenkette:

BGB §§ 631 632 626 ;

Tatbestand: