OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2020
6 U 131/19
Normen:
UWG § 4 Nr 3; UWG § 8 Abs 3; StVO § 41 Abs 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 2/19

Rechtsstellung eines Taxiunternehmers hinsichtlich des Aufstellens eines Taxis auf einem Taxihalteplatz am Frankfurter Flughafen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 131/19

DRsp Nr. 2021/3479

Rechtsstellung eines Taxiunternehmers hinsichtlich des Aufstellens eines Taxis auf einem Taxihalteplatz am Frankfurter Flughafen

1. Ein Taxifachverband kann im Rahmen von § 8 Abs. 3 UWG auch die kollektiven Interessen der Mitbewerber nach § 4 Nr. 4 UWG geltend machen. 2. Bei Taxihalteplätzen, die nicht zum rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum gehören, der der allgemeinen Nutzung gewidmet ist, sondern in Privateigentum stehen, handelt es sich allenfalls um sog. tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum. Hierdurch entsteht kein von den Beschränkungen des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unabhängiges Benutzungsrecht. Vielmehr kann der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die Nutzung auf bestimmte Taxifahrer beschränken, die eine von ihm gegen Entgelt herausgegebene Karte erworben haben. 3. Ein allgemeines Benutzungsrecht solcher Taxihalteplätze folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Halteplätze behördlich mit dem Verkehrszeichen 229 gemäß Nr. 15 Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind. Das Verkehrszeichen artikuliert als Verwaltungsakt insoweit nur ein Verbot; ein positives Nutzungsrecht für sämtliche Taxen kann es nicht gewähren. An diesen Wirkungen hat sich durch die Verabschiedung des VwVfG im Jahr 1976 nichts geändert.

Tenor