BGH - Beschluss vom 15.07.2020
IV ZB 11/20
Normen:
VVG § 86; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 983
VersR 2020, 1338
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 6452/19
LG München I, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 18460/19

Rechtsstreit nach Rücktritt der Reisenden von einem Pauschalreisevertrag; Forderung einer Stornogebühr in Höhe von 80% des Reisepreises; Ermittlung des tatsächlichen Rücktrittsschadens; Voraussetzungen der Anwendung des § 86 VVG auf die Reiserücktrittsversicherung; Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen IV ZB 11/20

DRsp Nr. 2020/10843

Rechtsstreit nach Rücktritt der Reisenden von einem Pauschalreisevertrag; Forderung einer Stornogebühr in Höhe von 80% des Reisepreises; Ermittlung des tatsächlichen Rücktrittsschadens; Voraussetzungen der Anwendung des § 86 VVG auf die Reiserücktrittsversicherung; Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verurteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 27. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe