BGH - Beschluss vom 08.07.2020
IV ZR 8/18
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 29/17
OLG Stuttgart, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 154/17

Rechtsstreit nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F.; Hinweisbeschluss des Gerichts bezüglich einer beabsichtigten Klageabweisung; Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen IV ZR 8/18

DRsp Nr. 2020/14148

Rechtsstreit nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F.; Hinweisbeschluss des Gerichts bezüglich einer beabsichtigten Klageabweisung; Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

Allein das Fehlen einer Verbraucherinformation, in der dem Versicherungsnehmer Einzelheiten des oder der der Lebensversicherung zugrunde liegenden Fonds mitgeteilt werden, stellt die Anlageentscheidung für eine Versicherung dieser Art nicht in Frage. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich bei der fondsgebundenen Lebensversicherung für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss oder wenn er keine Verbraucherinformation erhalten hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 6.000 €

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1; ZPO § Abs. S. 1;