BGH - Urteil vom 18.09.2020
V ZR 8/19
Normen:
BGB § 854; BGB § 855; BGB § 935;
Fundstellen:
BB 2020, 2305
DAR 2020, 683
JZ 2021, 41
MDR 2020, 1372
NJW 2020, 3711
NZV 2021, 140
VersR 2020, 1518
WM 2021, 2442
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 158/17
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 84/18

Rechtsstreit um einen etwaigen gutgläubigen Eigentumserwerb an einem nach einer Probefahrt nicht zurückgegebenen Kfz; Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer unterschlagenen Sache vom Nichtberechtigten; Einordnung einer Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur Probefahrt als freiwilligen Besitzverlust; Definition des Abhandenkommens im Sinne des § 935 BGB

BGH, Urteil vom 18.09.2020 - Aktenzeichen V ZR 8/19

DRsp Nr. 2020/14894

Rechtsstreit um einen etwaigen gutgläubigen Eigentumserwerb an einem nach einer Probefahrt nicht zurückgegebenen Kfz; Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer unterschlagenen Sache vom Nichtberechtigten; Einordnung einer Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur Probefahrt als freiwilligen Besitzverlust; Definition des Abhandenkommens im Sinne des § 935 BGB

a) Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.c) Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage bezüglich des Antrages auf Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigungen Teil I und II abgewiesen worden ist.