Die Kl. erbrachte für die beklagte Bauträgerin Malerarbeiten. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen der Bekl. heißt es:
"Zahlung innerhalb 8 Tagen - 2% Skonto.
Zahlung innerhalb 30 Tagen - netto Kasse.
Die Zahlungsbedingungen gelten für Abschlagszahlungen sowie für die Schlußrechnung.
Die Skontofrist beginnt mit dem Tage, an dem die Rechnung zugeht."
Die Bekl. zog von den Abschlagsrechnungen der Kl. insgesamt 4.500,23 DM als Skonto ab. Die Kl. hält diese Abzüge für nicht berechtigt und verlangt deren Zahlung als Restwerklohn.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
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