OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1999
22 U 90/99
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 729
NJW 2000, 820
NJW-RR 2000, 545
NZBau 2000, 78
OLGReport-Düsseldorf 2000, 121
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 142/98

Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Vereinbarung von Skonto

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 90/99

DRsp Nr. 2000/4008

Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Vereinbarung von Skonto

1. Wenn der Auftraggeber Rechnungen prüft und erst nach Ablauf der vereinbarten Skontierungsfrist Zahlungen leistet, kann er sich zur Rechtfertigung des gleichwohl vorgenommenen Skontoabzugs nicht auf mangelnde Prüfbarkeit der Rechnungen berufen.2. Ob eine vereinbarte Skontofrist eingehalten ist, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei dem Auftragnehmer, sondern danach, wann der Auftraggeber die Zahlungshandlung vornimmt.3. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß der Auftragnehmer den vereinbarten Skontoabzug nur einräumen will, wenn der Auftraggeber die berechtigte Forderung vollständig bezahlt.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Kl. erbrachte für die beklagte Bauträgerin Malerarbeiten. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen der Bekl. heißt es:

"Zahlung innerhalb 8 Tagen - 2% Skonto.

Zahlung innerhalb 30 Tagen - netto Kasse.

Die Zahlungsbedingungen gelten für Abschlagszahlungen sowie für die Schlußrechnung.

Die Skontofrist beginnt mit dem Tage, an dem die Rechnung zugeht."

Die Bekl. zog von den Abschlagsrechnungen der Kl. insgesamt 4.500,23 DM als Skonto ab. Die Kl. hält diese Abzüge für nicht berechtigt und verlangt deren Zahlung als Restwerklohn.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: