BGH - Beschluß vom 05.07.2000
XII ZB 110/00
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 S.2;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 280
VersR 2001, 733
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründungsschrift

BGH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen XII ZB 110/00

DRsp Nr. 2000/6189

Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründungsschrift

Wird eine Berufungsbegründungsschrift durch ein Versehen einer Anwaltsgehilfin nicht in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts, sondern in einen daneben vorhandenen Tagbriefkasten eingeworfen, der am betreffenden Tag nicht mehr geleert wurde, wobei eingehende Sendungen mit dem Eingangsstempel des folgenden Tages versehen wurden, so ist der Beweis zulässig, daß die Berufungsbegründungsschrift fristwahrend in den Tagbriefkasten eingeworfen wurde.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 S.2;

Gründe:

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 28. Januar 2000 Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung wurde bis zum 28. März 2000 verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift trägt das Datum des 28. März 2000 und den Posteingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 29. März 2000.

Das Oberlandesgericht hat den Parteien unter Hinweis auf das Posteingangsdatum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sodann die Berufung als unzulässig verworfen.