BGH - Urteil vom 21.02.1996
IV ZR 300/94
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I b; VVG § 49 ;
Fundstellen:
BB 1996, 927
BGHZ 132, 79
DAR 1996, 235
JR 1996, 510
MDR 1996, 471
NJW 1996, 1348
NZV 1996, 275
VRS 91, 274
VRS 91, 275
VersR 1996, 575
ZfS 1996, 220
r+s 1996, 125
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Redlichkeit des Versicherungsnehmers; Zurückweisung von Ansprüchen in der Fahrzeugversicherung wegen Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen IV ZR 300/94

DRsp Nr. 1996/19086

Redlichkeit des Versicherungsnehmers; Zurückweisung von Ansprüchen in der Fahrzeugversicherung wegen Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

»Bei einem Kfz-Diebstahl sind dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterungen nicht schon deshalb zu versagen, weil für eine früher gemeldete Entwendung eines anderen Fahrzeugs die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Diebstahl vorgetäuscht ist. Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, daß sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen. Auch Unredlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem früher gemeldeten Diebstahl stehen, kommen als solche Tatsachen in Betracht, wenn sie feststehen.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I b; VVG § 49 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug. Sie hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen.