LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.08.2020
12 Sa 13/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 166/19

Regelmäßig keine Arbeitnehmereigenschaft bei Tätigkeit im zahnärztlichen Notdienst der KZVPrüfung der Arbeitnehmereigenschaft anhand praktischer Umsetzung des zahnärztlichen NotdienstesTeilnahme an Anfragen der KZV noch kein begründendes Rechtsverhältnis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 13/20

DRsp Nr. 2021/10987

Regelmäßig keine Arbeitnehmereigenschaft bei Tätigkeit im zahnärztlichen Notdienst der KZV Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft anhand praktischer Umsetzung des zahnärztlichen Notdienstes Teilnahme an Anfragen der KZV noch kein begründendes Rechtsverhältnis

1. Zum Vertragsstatus eines Zahnarztes, der die Übernahme eines Dienstes im zahnärztlichen Notdienst mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) vereinbart.2. Ist der zahnärztliche Notdienst der KZV so organisiert, dass die KZV quartalsweise bei interessierten Zahnärzten und Zahnärztinnen anfragt, ob sie bereit sind, Dienste im nächsten Quartal zu übernehmen und ggf. welche Dienste sie übernehmen wollen, und dass die interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte keine anderen Dienste übernehmen müssen, sind diese regelmäßig nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der KZV.3. Die Teilnahme an den Anfragen der KZV begründet kein Vertragsverhältnis. Erst die Mitteilung der interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte, bestimmte Dienste übernehmen zu wollen, stellt ein Vertragsangebot dar, das die KZV mit der Diensteinteilung annimmt. Für die Dauer der eingeteilten Dienste kommt regelmäßig ein Dienstvertrag zu Stande.

Tenor

1. 2.