BVerwG - Urteil vom 26.06.2014
3 CN 1.13
Normen:
GG Art. 84 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 29 Abs. 3; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 150, 129
BVerwGE 2015, 129
DÖV 2014, 1066
NVwZ 2014, 1516
NVwZ 2014, 9
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 7 KN 101/12

Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehenen Kosten als eine Regelung des Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 84 Abs. 1 S. 1, 2 GG; Berechtigung des Landes Niedersachsen zur Abweichung von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012

BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 CN 1.13

DRsp Nr. 2014/14170

Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehenen Kosten als eine Regelung des Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 84 Abs. 1 S. 1, 2 GG; Berechtigung des Landes Niedersachsen zur Abweichung von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012

Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.