BVerwG - Urteil vom 26.06.2014
3 CN 2.13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22; GG Art. 84 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 29 Abs. 3; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; NVwKostG § 3 Abs. 1 S. 1; NVwKostG § 3 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 7 KN 178/12

Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten der beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit; Abweichungsbefugnis der Länder von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (hier: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für übermäßige Straßenbenutzung durch Schwerlasttransporte)

BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 CN 2.13

DRsp Nr. 2014/14226

Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten der beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit; Abweichungsbefugnis der Länder von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (hier: Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für übermäßige Straßenbenutzung durch Schwerlasttransporte)

Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22; GG Art. 84 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 29 Abs. 3; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; NVwKostG § 3 Abs. 1 S. 1;