OLG Köln - Urteil vom 06.04.2017
3 U 111/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 86; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 224/14

Regressansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer eines Kfz

OLG Köln, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 3 U 111/15

DRsp Nr. 2018/9751

Regressansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer eines Kfz

1. Kommt es aufgrund eines Primärdefekts in der Fahrzeugelektrik eines in einem Gebäude abgestellten Fahrzeugs zu einem Brand, so haftet der Halter des Fahrzeugs gem. § 7 Abs. 1 StVG, da es sich um einen Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG handelt. 2. Hat der Gebäudeversicherer des beschädigten Gebäudes den Schaden reguliert, so ist der Kfz-Haftpflichtversicherer zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 224/14 - aufgehoben. Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2.

Die Revision gegen dieses Grundurteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 86; VVG § 115;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Gebäudeversicherer des Objekts E-Str. 216 in L die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges BMW, Typ X5 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-OO 27, in Anspruch.