OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.10.2014
4 U 165/13
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2; KfzpflV § 5;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 411
NZV 2015, 539
r+s 2015, 340
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 26/13

Regressansprüche des Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherers bei Alkoholisierung des Fahrers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 4 U 165/13

DRsp Nr. 2015/4394

Regressansprüche des Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherers bei Alkoholisierung des Fahrers

Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75 % verantwortlich, was zu entsprechender Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch führt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 26/13) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dieses und das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 26/13) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2; KfzpflV § 5;

Gründe:

A.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Vertrag über eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge. Dem Vertrag lagen die AKB mobil kompakt, Stand 01.08.2010 (im Folgenden AKB 2010), zu Grunde (Bl. 22 d. A.). In diesen war eine Selbstbeteiligung von 500,-- € je Schadensfall vereinbart.

Unter A.2.16.1. der AKB heißt es: