I. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dieses und das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Vertrag über eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge. Dem Vertrag lagen die
Unter A.2.16.1. der
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