OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.2017
1 U 236/16
Normen:
VVG § 86; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 89/16

Regressansprüche wegen der mangelhaften Herstellung einer FlachdachabdeckungVoraussetzungen einer DrittschadensliquidationKosten für die Beseitigung eines Mangels einer in Auftrag gegebenen BauleistungMit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden

OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 1 U 236/16

DRsp Nr. 2019/11594

Regressansprüche wegen der mangelhaften Herstellung einer Flachdachabdeckung Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation Kosten für die Beseitigung eines Mangels einer in Auftrag gegebenen Bauleistung Mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden

1. Soweit mit einem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung eines Mangels einer in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden, besteht ein solcher Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht.2. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Schaden ist regelmäßig anzunehmen, wenn er darin besteht, dass der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016, Az. 325 O 89/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 86; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.