OLG Nürnberg - Urteil vom 15.07.1992
4 U 2952/91
Normen:
RVO § 640 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 293
NZV 1993, 236
VerkMitt 1993, 14
VersR 1993, 1425
ZfS 1993, 154
r+s 1993, 259
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 733/90

Regressverzicht eines Sozialversicherers

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 4 U 2952/91

DRsp Nr. 1994/12959

Regressverzicht eines Sozialversicherers

1. Es stellt einen grob fahrlässigen Verstoß dar, wenn ein Arbeitsunfall dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,34 o/oo die zulässige Geschwindigkeit um 68 km/h überschreitet und beim Erkennen eines Radar-Meßgerätes eine Notbremsung einleitet und seinen Pkw nach links zieht, wohl um dem Meßstrahl des Radargeräts zu entgehen. 2. Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen, daß der Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG auch für Ansprüche gegen den berechtigten Fahrer nach § 640 RVO haftet. 3. Solange nicht rechtskräftig feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden aufkommen muß, besteht für den Sozialversicherer keine Verpflichtung, nach § 640 Abs. 2 RVO auf seinen Regreß ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann gegebenenfalls später, sogar noch im Zwangsvollstreckungsverfahren, nachgeholt werden.

Normenkette:

RVO § 640 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Regreßansprüche nach § 640 RVO aus einem Unfall vom 16.9.1987 in der Ortschaft ... geltend.