I. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bückeburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 7. März 2016 wird als unbegründet verworfen.
III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten fallen der Landeskasse zur Last.
I.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 7. März 2016 hat das Amtsgericht Stadthagen die Verfallsbescheide des Landkreises S. vom 21. April 2015 (Az.: xxx und xxx) aufgehoben.
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