BGH - Urteil vom 20.10.2020
VI ZR 319/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 304
DAR 2021, 454
MDR 2021, 232
VersR 2021, 597
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 435/16
OLG Köln, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 146/17

Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kfz; Ursächlichkeit eines technischen Defekts einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen VI ZR 319/18

DRsp Nr. 2020/18318

Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kfz; Ursächlichkeit eines technischen Defekts einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der klagende Gebäudeversicherer nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

In der von der Klägerin versicherten Lagerhalle betreibt deren Versicherungsnehmerin ein Abschleppunternehmen. Die Versicherungsnehmerin wurde beauftragt, ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug, das bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt worden und nicht mehr fahrbereit war, abzuschleppen. Daraufhin verbrachte die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug in ihre Lagerhalle, wo es nach dem Abstellen nicht mehr bewegt wurde. Drei Tage später brannte es in der Lagerhalle.