BGH - Urteil vom 07.02.2023
VI ZR 87/22
Normen:
StVG § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 259
JZ 2023, 281
MDR 2023, 625
NJW 2023, 2109
NZV 2023, 265
VersR 2023, 802
r+s 2023, 325
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1/21
LG Gießen, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 102/21

Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F.)

BGH, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen VI ZR 87/22

DRsp Nr. 2023/3854

Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F.)

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F.).

Wird ein im Verkehrsraum abgestellter Anhänger infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung versetzt und beschädigt im Rollvorgang ein Gebäude, verwirklicht sich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 StVG n.F. erfasst wird. In diesem Fall ist die Schädigung eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

StVG § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der klagende Gebäudeversicherer nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfallereignisses vom 29. September 2017 auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.