BGH - Urteil vom 20.10.2020
VI ZR 374/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 305
DAR 2021, 87
VRS 2020, 197
r+s 2020, 721
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 710/16
OLG Dresden, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 609/19

Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kfz; Stehen des Brands oder dessen Übergreifens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen VI ZR 374/19

DRsp Nr. 2020/17316

Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kfz; Stehen des Brands oder dessen Übergreifens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der klagende Gebäudeversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) nach einem Brandereignis geltend.