SchlHOLG - Urteil vom 13.07.2020
16 U 137/19
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 66/19

Reichweite der Pflichten eines nicht einstandspflichtigen Vollkaskoversicherers gegenüber seinem VersicherungsnehmerKeine Verpflichtung zur unaufgeforderten Übersendung eines Schadensgutachtens

SchlHOLG, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 137/19

DRsp Nr. 2020/11699

Reichweite der Pflichten eines nicht einstandspflichtigen Vollkaskoversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer Keine Verpflichtung zur unaufgeforderten Übersendung eines Schadensgutachtens

1. Ein nicht einstandspflichtiger Vollkaskoversicherer verletzt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem er ein ihm vorliegendes Schadensgutachten nicht unaufgefordert übersendet, weder eine versicherungsvertragliche noch eine leistungsunabhängige Rücksichts- oder leistungsbezogene Treuepflicht.2. Ein Vollkaskoversicherer ist nach § 810 BGB jedenfalls nicht ohne Geltendmachung eines Einsichtsrechts durch den Versicherungsnehmer verpflichtet, diesem Einsicht in ein Schadensgutachten zu gewähren oder ihm dasselbe zu überlassen.3. Stellt der Vollkaskoversicherer ein Schadensgutachten auf Anforderung nicht zur Verfügung, kann dies eine Treuepflichtverletzung darstellen.4. Die Treuepflicht endet nicht mit der Leistungsablehnung durch den Vollkaskoversicherer. Orientierungssätze: Zur Verletzung von Treuepflichten eines Vollkaskoversicherers bei Nichtherausgabe eines bereits eingeholten Schadensgutachtens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. November 2019, Az. 5 O 66/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.