OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.08.2007
2 W 1109/07
Normen:
BGB § 280 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 27
Vorinstanzen:
AG Neumarkt i.d. Opf., vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 152/07

Reparatur eines Fahrzeugs, dessen Wiederbeschaffung günstiger ist als die Wiederherstellung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 2 W 1109/07

DRsp Nr. 2007/18602

Reparatur eines Fahrzeugs, dessen Wiederbeschaffung günstiger ist als die Wiederherstellung

»1. Im Rahmen des Integritätsinteresses ist es einem Autobesitzer erlaubt, sein Unfallfahrzeug reparieren zu lassen, solange diese Kosten den Wiederbeschaffungswert des Wagens um 30 % nicht überschreiten. Das schutzwürdige Vertrauen des Besitzer wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzt. In diesem Fall kann eine Ausnahme vom Grundsatz, stets den wirtschaftlich vorteilhafteren Weg der Restitution zu wählen, gemacht werden. 2. Die Mindestnutzung von sechs Monaten nach der Reparatur verzögert nicht die Fälligkeit des Ausgleichsanspruches gegen eine Versicherung oder den Verursacher. Ersatzansprüche für die Reparaturkosten sind sofort auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 280 ;

Entscheidungsgründe:

I.