BGH - Urteil vom 26.03.1985
VI ZR 267/83
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1985, 253
DRsp I(123)296d
ES Kfz-Schaden B-1/13
MDR 1985, 749
NJW 1985, 2471
VRS 69, 81
VersR 1985, 736

Restwert bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Unfall-Kfz

BGH, Urteil vom 26.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 267/83

DRsp Nr. 1992/4427

Restwert bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Unfall-Kfz

»Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können.«

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Wirtschaftlicher Totalschaden eines als Krankentransportfahrzeug eingerichteten Lkw mit Baujahr 1964 bei Unfall im September 1979; das Unfallfahrzeug wurde »dem Meistbietenden« verkauft.