BGH - Beschluss vom 31.01.2024
4 StR 205/23
Normen:
StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2024, 126
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Js 840/22

Revision gegen den Maßregelausspruch wegen Nichterwiesenheit einer Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 4 StR 205/23

DRsp Nr. 2024/5126

Revision gegen den Maßregelausspruch wegen Nichterwiesenheit einer Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.