BGH - Beschluss vom 21.04.2020
4 StR 264/19
Normen:
StGB § 223; StGB § 21;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 250
StV 2021, 47
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 3423/18 26 KLs 55/18

Revision gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung u.a.; Herabgesetzte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung

BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 4 StR 264/19

DRsp Nr. 2020/7837

Revision gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung u.a.; Herabgesetzte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den rauschtatbezogenen Umständen sowie den Tatfolgen strafschärfendes Gewicht beizumessen. Die strafschärfende Erwägung, die Rauschtat sei "von besonderer Brutalität gekennzeichnet" gewesen, begegnet allerdins durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Formulierung lässt besorgen, dass das Tatgericht dem Angeklagten die Rauschtat als solche zur Last gelegt hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 223; StGB § 21;

Gründe