BGH - Beschluss vom 09.01.2020
4 StR 324/19
Normen:
StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DAR 2020, 342
NStZ 2020, 402
NStZ 2020, 549
NZV 2020, 433
StV 2020, 598
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 903 Js 38/18 67 KLs 10/18

Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Geldfälschung, versuchter Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 4 StR 324/19

DRsp Nr. 2020/4305

Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Geldfälschung, versuchter Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in der Variante der Inbrandsetzung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass durch seine Tathandlung ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen wird, dass sich der Brand auch nach Entfernung oder Erlöschen des verwendeten Zündstoffs selbstständig an der Sache weiter auszubreiten vermag. Von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts auf Grund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung kann auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, II. 6, II. 7, II. 10, II. 12, II. 13 und II. 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

in den Fällen II. 11, II. 17 und II. 20 im Strafausspruch;

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.