BGH - Beschluss vom 12.04.2023
4 StR 468/22
Normen:
StGB § 63; StGB § 315b Abs. 3; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1; StPO § 353 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 383
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 705 Js 21622/21

Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund auf einer nicht tragfähigen Gefährlichkeitsprognose beruhenden Verurteilung; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit anschließender Flucht

BGH, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 4 StR 468/22

DRsp Nr. 2023/13299

Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund auf einer nicht tragfähigen Gefährlichkeitsprognose beruhenden Verurteilung; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit anschließender Flucht

1. Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein.2. Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an, hat es die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.3. Ein Adhäsionsantrag ist im Sicherungsverfahren nicht statthaft.

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben.

Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

2.