Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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