BGH - Beschluss vom 27.04.2017
4 StR 61/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2017, 683
StV 2018, 433
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.09.2016

Revisionsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs; Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert (hier: Polizeifahrzeug); Beurteilung der Abhängigkeit des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 61/17

DRsp Nr. 2017/7292

Revisionsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs; Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert (hier: Polizeifahrzeug); Beurteilung der Abhängigkeit des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs setzt voraus, dass eine der Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Verkehrssituation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein "Beinahe-Unfall", also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen".

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;