BVerwG - Urteil vom 18.04.2013
10 C 10.12
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 28 Abs. 4; AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1; VAG § 12 Abs. 1c S. 4; ZPO § 850c Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 146, 198
NVwZ 2013, 10
NVwZ 2013, 1339
ZAR 2013, 435
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 10.11
VG Berlin, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 10 V 7.08

Richten der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens bei nicht mehr erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB XII; Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gem. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG

BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 10 C 10.12

DRsp Nr. 2013/15676

Richten der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens bei nicht mehr erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB XII; Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gem. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG

1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens richtet sich bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - SGB XII - über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.2. Der Sicherung des Lebensunterhalts steht nicht entgegen, wenn ein Ausländer nur unter Inanspruchnahme der Absenkungsmöglichkeit des § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG die Kosten für eine private Krankenversicherung im Basistarif selbst tragen kann.3. Es obliegt tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtungserklärung mit Blick auf den absehbaren Bedarf des Ausländers und seine Mittel sowie das Vorliegen ausreichender und stabiler finanzieller Verhältnisse des Garantiegebers genügt, um von einem gesicherten Lebensunterhalt des Ausländers ausgehen zu können.