LAG Köln - Urteil vom 31.01.2024
5 Sa 422/23
Normen:
ArbGG § 110; BGB § 275; BGB § 305 ff.; BGB § 326; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ha 7/22

Risikoverteilung i.H. auf die Vergütung bei Theaterbrand; Abgrenzung freie Mitarbeit/ Arbeitsverhältnis bei einer Sängerin und Schauspielerin mit Gastvertrag

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 422/23

DRsp Nr. 2024/4774

Risikoverteilung i.H. auf die Vergütung bei Theaterbrand; Abgrenzung freie Mitarbeit/ Arbeitsverhältnis bei einer Sängerin und Schauspielerin mit Gastvertrag

1. Gastverträge bei einem Theater sind regelmäßig nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Probezeiten und die Aufführungstermine vorgegeben werden. 2. Ist eine Schauspielerin mit Gastvertrag nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, kann sie bei einem Ausfall der vorgesehenen Vorstellungen keine Zahlung verlangen, wenn die Vorstellungen wegen eines Theaterbrands ausfallen. Für beide Seiten sind die Hauptpflichten wegen Unmöglichkeit entfallen (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es liegt kein Fall des Annahmeverzugs vor, weil § 615 Satz 3 BGB nur auf Arbeitsverträge und nicht auf reine Dienstverträge anwendbar ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2023 - 9 Ha 7/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 110; BGB § 275; BGB § 305 ff.; BGB § 326; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 615;

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Theater. Die Klägerin ist Sängerin und Schauspielerin. Sie macht Vergütung für wegen eines Brands ausgefallene Aufführungen geltend.

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