OLG Stuttgart - Urteil vom 20.01.2022
7 U 188/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 233/20

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach WiderspruchUnwirksame Mitteilung eines Fristbeginns in einer WiderspruchsbelehrungVerwirkung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint)Übernahme eines Versicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 188/21

DRsp Nr. 2022/7902

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerspruch Unwirksame Mitteilung eines Fristbeginns in einer Widerspruchsbelehrung Verwirkung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint) Übernahme eines Versicherungsvertrages

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14.05.2021, Az. 4 O 233/20, abgeändert:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.514,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 13 % und der Beklagte 87 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: