OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2023
23 U 55/23
Normen:
BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 475d Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 167/22

Rückabwicklung eines Autokaufeswegen Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe; Gesetzliche Vermutung einer Anlage zum Motorschaden bem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 23 U 55/23

DRsp Nr. 2024/2955

Rückabwicklung eines Autokaufeswegen Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe; Gesetzliche Vermutung einer Anlage zum Motorschaden bem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache

1. Ein Ausschluss jeglicher Gewährleistung ist bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB unzulässig. 2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf bedarf es grundsätzlich keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung, sondern der Verbraucher kann gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn er den Unternehmer von dem Mangel unterrichtet hat. 3. Muss im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zur Nacherfüllung ein Ersatzmotor beschafft und durch eine andere Werkstatt eingebaut werden, erscheint dafür grundsätzlich eine Frist von 2 Wochen angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2023 teilweise geändert und dahingehend neu gefasst, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.10.2022 vollständig aufrecht erhalten bleibt.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 475d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.