OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.04.2020
6 U 97/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 410/19

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach WiderrufVerfristeter WiderrufWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungUnveränderte Übernahme einer MusterbelehrungKeine abweichende richtlinienkonforme AuslegungAngabe zur Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 6 U 97/20

DRsp Nr. 2020/9707

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Verfristeter Widerruf Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Unveränderte Übernahme einer Musterbelehrung Keine abweichende richtlinienkonforme Auslegung Angabe zur Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.01.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 40.000 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank vom 8. August 2017 finanzierten PKW-Kaufs.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.