OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2020
6 U 139/19
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 403/18

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach WiderrufVerfristeter WiderrufWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungUnveränderte Übernahme einer Musterbelehrung

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 139/19

DRsp Nr. 2020/9708

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Verfristeter Widerruf Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Unveränderte Übernahme einer Musterbelehrung

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.2.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 €

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 8.5.2015 finanzierten PKW-Kaufs.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

1) 2) 3) 4) 5) 6) 1. 2.