OLG Stuttgart - Urteil vom 08.11.2022
6 U 224/20
Normen:
EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 40 Abs. 1; EGBGB Art. 170; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 491 Abs. 2 S. 1; BGB § 495; BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 322 Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 247 § 3 Nr. 11; BGB § 295; BGB § 492 Abs. 3 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 344;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 176/19

Rückabwicklung eines finanzierten Pkw-Kaufs nach WiderrufWirksamkeit eines Widerrufs über ein VerbraucherdarlehenInformationspflichten des Darlehensgebers bei Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesKostentragung nach Erledigungserklärung einer negativen Feststellungsklage

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 6 U 224/20

DRsp Nr. 2023/7996

Rückabwicklung eines finanzierten Pkw-Kaufs nach Widerruf Wirksamkeit eines Widerrufs über ein Verbraucherdarlehen Informationspflichten des Darlehensgebers bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Kostentragung nach Erledigungserklärung einer negativen Feststellungsklage

Wenn der Verbraucherdarlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zum Verzugszinssatz enthält, beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht zu laufen. Bezüglich der Rückzahlung bei Widerruf eines finanzierten Kfz-Kaufs hat der Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Käufer das Fahrzeug nicht zurückgegeben bzw. den Nachweis über dessen Absendung nicht erbracht hat. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Käufer die Rückgabe des Fahrzeugs nachweislich in ordnungsgemäßer Form angeboten hat.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 28.6.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 1) und zu 3) als derzeit unbegründet und nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 2) und zu 4) als unbegründet abgewiesen wird.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77%, die Beklagte trägt 23%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 28.6.2022, die die Klägerin allein trägt.

3. 4.