OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2022
20 U 5/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
VersR 2022, 1012
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 33/21

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufVerfristeter WiderrufOrdnungsgemäße Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 20 U 5/22

DRsp Nr. 2022/10916

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf Verfristeter Widerruf Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 2 Nr. 2;

[Gründe]

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerruf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 02.02.2022 (Bl. 37 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.

a)