OLG Stuttgart - Urteil vom 10.02.2022
7 U 221/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 457/20

Rückabwicklung eines im sogenannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge nach WiderspruchInhaltlich fehlerhafte WiderspruchsbelehrungFehlende Auswirkung eines Fehlers

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 221/21

DRsp Nr. 2022/7360

Rückabwicklung eines im sogenannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge nach Widerspruch Inhaltlich fehlerhafte Widerspruchsbelehrung Fehlende Auswirkung eines Fehlers

Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355 /18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (abweichend von BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13)

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2021, Az. 22 O 457/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.