OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.04.2020
6 U 182/19
Normen:
BGB § 312d Abs.1;
Fundstellen:
WM 2020, 2274
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 196/18

Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages nach Widerruf

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 - Aktenzeichen 6 U 182/19

DRsp Nr. 2020/5595

Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages nach Widerruf

1. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und kann nicht ausgelegt werden. 2. Eine einschränkende Auslegung würde die Zweck- und Zielrichtung der Vorschrift verfehlen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 380.000 € festzusetzen.

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 312d Abs.1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren nach mit Schreiben vom 17.12.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages, der aufgrund der Vertragserklärung der Kläger vom 10.02.2014 mit der beklagten Bank zustande kam. Die Kläger meinen, im Jahr 2017 habe noch ein Widerrufsrecht bestanden, weil der Vertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher enthalten habe.

1a. 1 b. 2. 3. 4. 5.