BGH - Beschluss vom 27.09.2023
IV ZR 163/22
Normen:
BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 66/20
LG Gera, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 41/21

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss eines Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens; Verstoß gegen Treu und Glauben trotz fehlender oder fehlerhafter Widerspruchsbelehrung bei Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch die Versicherte

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 163/22

DRsp Nr. 2023/15181

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss eines Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens; Verstoß gegen Treu und Glauben trotz fehlender oder fehlerhafter Widerspruchsbelehrung bei Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch die Versicherte

1. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. kann auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.2. In einem Fall, in dem einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ausnahmsweise wegen des Vorliegens besonders gravierender Umstände die Berufung auf ein ewiges Widerspruchsrecht verwehrt wird, richtet sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs ausschließlich nach dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben.3. Hat der Versicherungsnehmer den ausdrücklichen Willen zum Ausdruck gebracht, am Versicherungsvertrag festzuhalten, ist die Ausübung des Widerrufs trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung rechtsmissbräuchlich.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Januar 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.