OLG Stuttgart - Urteil vom 12.11.2020
7 U 76/20
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5; VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB §§ 346 ff.; VVG a.F. § 10a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/20

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem RücktrittVersicherungsvertrag in Form des sogenannten PolicenmodellsUnvollständigkeit einer VerbraucherinformationZeitlich unbefristetes WiderrufsrechtTreuwidrige Ausübung eines Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 76/20

DRsp Nr. 2021/14215

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Rücktritt Versicherungsvertrag in Form des sogenannten Policenmodells Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation Zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht Treuwidrige Ausübung eines Widerspruchsrechts oder Rücktrittsrechts

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2020, Az. 3 O 25/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 85.069,10 €.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5; VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB §§ 346 ff.; VVG a.F. § 10a; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.