OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.01.2022
9 U 130/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2022, 872
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 117/18

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderspruchBeginn einer WiderspruchsfristBeweislast für den Zugang vollständiger VersicherungsunterlagenSekundäre Darlegungslast eines Versicherungsnehmers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 9 U 130/19

DRsp Nr. 2022/8978

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Beginn einer Widerspruchsfrist Beweislast für den Zugang vollständiger Versicherungsunterlagen Sekundäre Darlegungslast eines Versicherungsnehmers

1. Die Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. begann nur zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) vollständig erhalten hat. Den Zugang der Unterlagen hat im Streitfall der Versicherer nachzuweisen.2. Weiß der Versicherungsnehmer nach vielen Jahren nicht mehr, welche Unterlagen er bei der Übersendung des Versicherungsscheins vom Versicherer erhalten hat, kommt ein Bestreiten des Zugangs bestimmter Unterlagen mit Nichtwissen in Betracht. Der Versicherungsnehmer ist im Prozess jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frage aufzuklären, welche Unterlagen er erhalten hat (Rechercheobliegenheit).3. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu erklären, welche konkreten Bemühungen mit welchen Ergebnissen er zur Aufklärung des Zugangs entfaltet hat. Sind die Darlegungen des Versicherungsnehmers nach den konkreten Umständen des Falles unzureichend, ist der Zugang der Unterlagen als unstreitig zu behandeln.

Tenor